Rechtsanwalt

Der Procurator aus Jost Ammans Ständebuch, 1568

Rechtsanwalt (in der Schweiz auch Advokat oder Fürsprecher; von germ. rehta, althochdeutsch reht: "richten", anawalt: "Gewalt") ist eine Berufsbezeichnung für Volljuristen, die als rechtliche Vertreter für einen Mandanten tätig werden.

Allgemeines

Grundsätzlich ist jeder befugt, sich in einem jeglichen Verfahren anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Anwälte bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen.

Ein Rechtsanwalt kann zum Beispiel im Auftrag einer Partei vor dem Gericht in einem Strafprozess als Verteidiger auftreten oder im Zivilprozess oder anderen Verfahrensarten seinen Auftraggeber vertreten. Rechtsanwälte haben weitgehend das gesetzliche Monopol für individuelle Rechtsberatung. Das hierfür maßgebliche Rechtsberatungsgesetz, das noch aus der Nazizeit stammt und seinerzeit dazu dienen sollte, indirekt z.B. jüdischen Anwälten die Berufstätigkeit zu erschweren, soll bald durch ein völlig neu überarbeitetes Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst werden.

Notariat

Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in manchen Gerichtsbezirken eine Zulassung als Notar im Nebenberuf (Anwaltsnotar) (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung BNotO) erhalten und in dieser Eigenschaft Beurkundungen von Rechtsgeschäften (z. B. Grundstückskauf) vornehmen. In anderen Gerichtsbezirken werden Notare im Hauptberuf vom Staat bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tätig sein dürfen. Diese unterschiedliche gebietsmäßige Handhabung ist geschichtlichen Ursprungs.

Organ der Rechtspflege

Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als "unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Dies bedeutet, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandaten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Anwalt zum Beispiel vor Gericht nicht bewusst die Unwahrheit vortragen. Er darf auch nicht tätig werden, wenn er wegen desselben Streitgegenstands bereits die Gegenpartei vertritt oder vertreten hat. Das Rechtsanwalt-Mandantenverhältnis ist verfassungsrechtlich privilegiert, d. h. der Anwalt kann durch den Staat nicht gezwungen werden, über Mandantengespräche gegenüber Dritten zu berichten.

Zulassung

Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. Für den Anwalt gilt daher das anwaltliche Berufsrecht. Er wird von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer überwacht. Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist die Befähigung zum Richteramt, die nach dem Jurastudium an einer deutschen Universität ([1. Staatsexamen]) und nach dem anschließenden Referendariat durch das 2. Staatsexamen nachgewiesen wird und eine Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) für Beratungsfehler. Für Juristen aus dem EU-Ausland kann dies durch eine spezielle Eignungsprüfung erfolgen. Da es in Deutschland für Anwälte im Gegensatz zu Notaren keine Zulassungsgrenzen gibt, findet unter den Anwälten ein starker Wettbewerb statt und die Berufsaussichten für Junganwälte ohne besondere Qualifikationen bzw. in der Ausbildung in Kanzleien gesammelter praktischer Erfahrung sind katastrophal.

Fachanwalt

Als besondere Qualifikation kommt in erster Linie eine Zulassung als Fachanwalt in Betracht. Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Erfahrungen verfügt, kann von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen des Titels "Fachanwalt für ...." erhalten. Derzeit gibt es Fachanwaltschaften für folgende Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Verkehrsrecht sowie Versicherungsrecht. Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO).

Syndikusanwalt

Eine spezielle Form des Rechtsanwaltes ist der sog. Syndikusanwalt, der wie ein Angestellter für ein festes Gehalt als Rechtsberater in einem Unternehmen tätig ist, seinen Arbeitgeber aber nicht gerichtlich vertreten darf. Die Anerkennung als Syndikusanwalt setzt voraus, dass von diesem auch Dritte gerichtlich vertreten werden dürfen.

Vergütung

Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 01. Juli 2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtanwälte (BRAGO) abgelöst hat. Eine individuelle Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant (beispielsweise als ausgehandelter Festbetrag oder auf Basis von Stundensätzen) ist möglich, ein erfolgsabhängiges Honorar ist in Deutschland jedoch nicht statthaft.

Patentanwalt

Ein Patentanwalt (PA) ist kein Rechtsanwalt (RA). Ein Patentanwalt muss neben einer einjährigen technischen Tätigkeit ein ingenieurwissenschaftliches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen haben. Zur Berufsausübung sind zusätzlich ein zweijähriges weiterbildenes Studium an der rechswissenschaftlichen Fakultät der Fernuniversität Hagen ebenso wie eine 34-monatige Referendarausbildung bei einem Patentanwalt, dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie dem Bundespatentgericht zu absolvieren.

Sozietäten

Rechtsanwälte, die immer auch eine konkrete Kanzleianschrift haben müssen, können sowohl allein, als auch mit weiteren Rechtsanwälten zusammen tätig sein. Bei den so genannten Bürogemeinschaften bleibt jeder der Rechtsanwälte eigenständig und teilt nur das Büro mit seinen Kollegen. Gebräuchlicher ist aber der Zusammenschluss von Anwälten zu Sozietäten. Anwälte einer Sozietät, die Sozien, treten unter einer gemeinsamen Bezeichnung nach Außen auf. Die Sozietäten, die neben den (auf dem Briefbogen aufgeführten) Sozien auch noch weitere als Angestellte tätige Anwälte haben können, sind meist in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer Partnerschaftsgesellschaft oder (seltener) einer Kapitalgesellschaft organisiert. Häufig gibt es Sozietäten, die an verschiedenen Orten vertreten sind (überörtliche Sozietäten). Es gibt auch in Deutschland Sozietäten, die einige hundert Sozien haben. Hierbei handelt es sich zumeist um internationale Sozietäten, deren deutsche Partner sich mit englischen oder amerikanischen Kanzleien zusammengeschlossen haben.

Deutschland

Als Juristen (lat. ius, Recht; Genitiv: iuris) bezeichnet man Akademiker, die ein Studium der Rechtswissenschaft mit dem Staatsexamen (Erste Juristische Staatsprüfung) erfolgreich abgeschlossen haben. Die Bezeichnung "Jurist" (ohne Zusatz) ist aber weder eine geschützte Berufsbezeichnung noch ein akademischer Grad. Juristen, die das erste Staatsexamen bestanden haben, dürfen sich in manchen Bundesländern Jurist (univ.) oder auch Referendar nennen (befinden sie sich im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat), ist die Dienstbezeichnung Rechtsreferendar). Verbreitet ist auch noch die prüfungsamtliche Bezeichnung als "geprüfter Rechtskandidat". Berufe der Juristen sind Wissenschaftler, Rechtsanwalt (auch als Syndikus oder Strafverteidiger), Richter, Staatsanwalt, höherer Verwaltungsbeamter und Sachverständiger (z.B. Gutachter oder Berater in der Legislative).

Diplom-Jurist, Magister und Wirtschaftsjurist

An manchen Universitäten ist eine Diplomierung zum Diplom-Juristen bzw. die Verleihung eines Magistergrades möglich. Diese beiden Möglichkeiten sind hauptsächlich für jene Juristen mit 1. Staatsexamen gedacht, die auf die Ablegung des 2. Staatsexamens verzichten, um in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Sie hätten ohne Magister oder Diplom, im Gegensatz zu anderen Hochschulabsolventen mit rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt, trotz ihres Universitätsabschlusses, keinen akademischen Grad. Die Diplomierung kann an einigen Hochschulen auch als Nachdiplomierung nachgeholt werden. Als erster bayerischer Diplom-Jurist gilt Christian Bewart, der auf Einführung des akademischen Grades an der Universität Augsburg geklagt hatte. Neuerdings werden auch reine Diplomstudiengänge sowie Bachelor-, Master- und Magisterstudiengänge der Rechtswissenschaft angeboten. An den Universitäten Bayreuth und Osnabrück werden zudem Zusatzausbildungen in Ökonomie angeboten; Absolventen des 1. Staatsexamens, die diese Zusatzausbildung abgeschlossen haben werden zu Diplom-Wirtschaftsjuristen graduiert.

Fachhochschulen bilden seit einigen Jahren Wirtschaftsjuristen aus. Die Fachhochschule Fulda bietet im übrigen einen Diplomstudiengang im Sozialrecht an. Hier wird nach erfolgreichem Abschluss der akademische Grad eines "Diplom-Sozialjurist (FH)" vergeben. Die beruflichen Möglichkeiten für die Absolventen bieten sich in einer Vielzahl von öffentlichen Institutionen wie Arbeitsämtern, Krankenkassen, Rentenversicherungen, bei Landkreisen, Städten und Gemeinden sowie deren Verbänden, in sozialen Organisationen wie den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, in Gewerkschaften und in der Wirtschaft. Sie alle warten auf gut und fundiert ausgebildete Sozialrechtler, die eine ebenso juristische wie soziale Qualifizierung einsetzen können. Die soziale Grundsicherung und damit zusammenhängende Rechtsfragen sind Dauer-Themen unserer Gesellschaft und von hoher volkswirtschaftlicher Bedeutung. Dennoch mangelt es bislang an ausgebildeten Fachkräften, die eine sozialrechtliche Spezialisierung vorweisen können. Die Ansiedlung dieses neuen Studiengangs an einer Fachhochschule bedeutet eine juristische Ausbildung in enger Verknüpfung mit praxisorientiert vermitteltem Wissen. Diplomierte Sozialjuristen und -juristinnen verbinden ein fundiertes fachjuristisches Wissen, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse mit sozialer Kompetenz.

Im Zuge des Bologna-Prozesses, der Vereinheitlichung von Studienabschlüssen in Europa, ist geplant, die Staatsexamen als Abschluss des Hochschulstudiums zum Jahr 2010 abzuschaffen und auf die konsekutiven Bachelor- Masterabschlüsse umzustellen. Kritiker bezweifeln allerdings, ob ein Masterabschluss die gleiche Qualifikation sichert wie das erste Staatsexamen.

"Volljurist" bzw. Assessor

Die weniger geläufige Bezeichnung Volljurist - offiziell: "Assessor" bzw. "Rechtsassessor" - wird für jemanden verwendet, der nach einer Referendarzeit (sog. "juristischer Vorbereitungsdienst" bzw. Referendariat), die (je nach Bundesland unterschiedlich) mindestens zwei Jahre beträgt und an das mit dem 1. Staatsexamen erfolgreich abgeschlossene rechtswissenschaftliche Universitätsstudium anschließt, auch sein 2. Staatsexamen erfolgreich besteht.

Durch dieses 2. Staatsexamen wird gemäß § 5 Abs. 1 DRiG die Befähigung zum Richteramt und die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erworben, die eine notwendige Voraussetzung unter anderem für den Beruf des Rechtsanwaltes und des Notars sowie für eine juristische Tätigkeit im Staatsdienst als Richter (in verschiedenen Gerichtszweigen), Staatsanwalt oder höherer Verwaltungsbeamter ist.

Während in der Universitätszeit mehr das theoretische juristische Wissen und das wissenschaftliche Lernen im Vordergrund stehen, stellt die Referendarzeit vorrangig auf eine praktische Anwendung dieses Wissens ab. Die für die Juristenausbildung zuständigen Landesjustizministerien erarbeiten seit geraumer Zeit Reformen, die zu einer sinnvollen frühzeitigen Verknüpfung beider Ausbildungsteile führen sollen, und die es dem angehenden Juristen auch ermöglichen sollen, sich schon zu Anfang seiner Ausbildung auf bestimmte Fachgebiete zu spezialisieren. Dabei wird in neuerer Zeit versucht, die Orientierung des praktischen Ausbildungsabschnitts am Richterberuf aufzugeben und die Ausbildung stärker am Beruf des Rechtsanwaltes auszurichten, weil die meisten Volljuristen diese Tätigkeit ergreifen.

Rechtsberatung und "Juristendeutsch"

In den meisten Ländern ist eine verbindliche Rechtsberatung dem Volljuristen bzw. dem Rechtsanwalt, dem Patentanwalt, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie Rechtsbeiständen bzw. Prozessagenten vorbehalten. Dies ist erforderlich, um den Bürger vor nicht hinreichend kundigen "Rechtsberatern" zu schützen.

Außer der Rechtsberatung ist Rechtsanwälten, Patentanwälten, vor bestimmten Gerichten, sowie Rechtsbeiständen bzw. Prozessagenten die Vertretung vor Gericht ausschließlich vorbehalten, soweit Anwaltszwang besteht. Anderen Personen, die geschäftsmäßig Rechtsangelegenheiten wahrnehmen, ist das Auftreten vor Gericht grundsätzlich untersagt.

Die Notwendigkeit, sich bei Rechtssachen exakt und möglichst unzweideutig auszudrücken, hat zu einer sehr ausgeprägten Fachsprache der Juristen geführt. Sie wird umgangssprachlich oft "Juristendeutsch" bzw. "Juristenlatein" genannt. Manche Politiker versuchen dem gegenzusteuern, indem Gesetzestexte auf ihre allgemeine Verständlichkeit durchforstet werden.

Juristen im Dritten Reich

Die Rolle der Juristen im Dritten Reich wurde bisher nicht ausreichend aufgearbeitet. Prozesse zur Aufarbeitung von Unrecht sind häufig am Widerstand der deutschen Nachkriegsjustiz gescheitert.

Österreich

Als Juristen bezeichnet man jemanden, der das Diplom-Studium der Rechtswissenschaften mit der 2. Diplomprüfung abschließt und der daraufhin von der Universität den akademischen Grad eines "Magister iuris" bzw. einer "Magistra iuris" verliehen bekommt. An die universitäre Ausbildung schließt dann das Gerichtsjahr an, in dem praktische Kenntnisse vermittelt werden.

Schweiz

In der Schweiz versteht man unter einem Juristen grundsätzlich einen Akademiker, der an einer Universität das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Lizentiat (normalerweise lic. iur.) oder einem gleichwertigen Master (beispielsweise MLaw, Master of Law) erfolgreich abgeschlossen hat. Seit der Bologna-Reform gibt es den ersten Juristischen Abschluss Bachelor (BLaw), der in der Regel nach 3 Studienjahren verleihen wird. Jurist ist allerdings keine geschützte Berufsbezeichnung und auch kein akademischer Grad.

Als Juristen im engeren Sinn gelten in der Schweiz häufig Rechtsanwälte. Akademiker mit einem juristischen Abschluss werden nach einem einjährigen Praktikum im Rechtsbereich (Anwaltskanzlei, Gericht usw.) zur Anwaltsprüfung zugelassen, welche aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil besteht. Nach erfolgreicher Prüfung darf man sich Rechtsanwalt nennen (kurz RA) und exklusiv im rechtsanwaltlichen Monopolbereich vor Gerichten wirken. Es ist jedoch zu bemerken, dass aufgrund des föderalistischen Systems der Schweiz die Ausbildung nach abgeschlossenem Studium unterschiedlich lange dauern kann. Im Kanton Solothurn dauert das Praktikum für Rechtsanwälte 12, im Kanton Bern gar 18 Monate. Zudem verlangen die Kantone unterschiedliche Grundausbildungen der Universitäten. Wer z. B. in der Uni Freiburg im Üechtland sein Studium abgeschlossen hat, bedarf u. a. zusätzlicher Ausbildungen im Bereich der Gerichtsmedizin. Auf gesetzlicher Grundlage wurde die kantonale Legitimation der Rechtsanwälte aufgehoben und analog dem Binnenmarktgesetz die Ausübung des Berufes im gesamten Gebiet der Schweiz ermöglicht. Das Monopol, im Bereich der Gerichte zu wirken, ist in wenigen Kantonen gelockert. Dort können in den bürgerlichen Ehren stehende, mündige und urteilsfähige Personen vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen andere vor Gericht vertreten.

Die grösste juristische Fakultät der Schweiz ist an der Universität Zürich zu finden. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät wird auf das Wintersemester 2006/07 das European Credit Transfer System (ECTS) sowie gestufte Studiengänge (Bachelor/Master) nach dem Bologna- Modell einführen.Webseite der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Webseite des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Notar

Der Notar (lat. notarius, Geschwindschreiber) ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt.

In Deutschland gibt es etwa 10.000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden, oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf nicht älter als 60 Jahre sein und kann sein Amt bis zu seinem 70. Lebensjahr ausüben.

Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also ein Volljurist mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz).

Ausnahmen gibt es allein in Baden-Württemberg. In Württemberg ist ein Teil der Notare nicht Volljurist, der dortige "Bezirksnotar" hat eine dem Rechtspfleger vergleichbare Ausbildung an der Württembergischen Notarakademie erhalten. Der badische "Amtsnotar" ist zwar Volljurist, aber nicht "unabhängiger" Träger eines öffentlichen Amtes, sondern verbeamtet.

Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt.

Bestellung zum Notar

Um hauptberuflicher Notar zu werden, muss man sich bei der Landesjustizverwaltung des Landes bewerben, in dem man später als Notar arbeiten will. Von dieser wird man, nach entsprechender Eignung zum Notarassessor ernannt und nach Anhörung der örtlichen Notarkammer von dessen Präsidenten an einen Notar überwiesen. Der Dienst als Notarassessor geht in der Regel über drei Jahre.

Nach seiner Zeit als Assessor wird dem künftigen Notar ein Amtssitz zugewiesen. Das sind Städte unter 100.000 Einwohner oder, wenn mehr Einwohner, ein Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk. Der Amtsbereich eines Notars umfasst den Bezirk des Amtsgerichtes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Der Amtsbezirk des Notars wiederum ist der Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.

Nach Anhörung der Notarkammer bestellt die Landesjustizverwaltung den neuen Notar und überreicht ihm seine Bestellungsurkunde mit Nennung des Amtsbezirkes, dem Ort des Amtssitzes und der Dauer seiner Bestellung. Vor dem Präsidenten des Landesgerichts legt er seinen Amtseid ab. Erst dann kann er tätig werden.

Gerichtsbezirke, die vor dem 1. April 1961 das Amt des Notars als Nebenberuf mit einem Anwalt besetzten, müssen dies auch weiterhin. Dazu muss der sich bewerbende Anwalt eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in dem Amtsbereich, in dem er tätig werden möchte, drei Jahre ununterbrochen als hauptberuflicher Anwalt tätig gewesen sein. Dazu muss er bestimmte Fortbildungen absolviert haben. Seine Bestellung verläuft wie die eines hauptberuflichen Notars.

Bevor ein Notar oder Anwaltsnotar mit der Arbeit beginnen kann, muss er eine Berufshaftpflichversicherung abgeschlossen haben, um im Falle eines Schadens aufgrund seiner Tätigkeit abgesichert zu sein. Erlischt diese während seiner Tätigkeit, kann er des Amtes enthoben werden.

Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes und unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung (siehe Bundesnotarordnung, BNotO). Sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

Haupttätigkeiten

Die Haupttätigkeit der Notare ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften. Die Kerntätigkeit besteht regelmäßig im Bereich der Grundstücksübertragung und der damit verbundenen beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte, wie insbesondere die Beurkundung von Grundschulden für finanzierende Dritte, namentlich Kreditinstitute (Banken und Sparkassen). Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit stehen ihm Dienstsiegel zur Verfügung. Des Weiteren ist der Notar verpflichtet, seine Parteien (Kunden) zu betreuen und in juristischen Fragen so "umfassend" zu beraten, daß er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen oder von denen er betroffen ist sowie in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen zu haften hat, wobei eine Haftung über die gesetzlich vorgeschriebene Notarhaftpflichtversicherung zunächst abgedeckt ist.

Hauptberufliche Notare

Hauptberufliche Notare dürfen keine weitere bezahlte Amtstätigkeit oder einen weiteren gewerblichen Beruf ausüben. Eine bezahlte Nebentätigkeit kann nur auf Antrag bei und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden, ebenso eine Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Berater eines Unternehmens. Der Anwaltsnotar hingegen kann daneben Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein. Hauptberufliche Notare müssen nach erfolgreichem Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums und des Referendariats in der Regel drei Jahre als Notarassessor tätig sein.

Die Gebühren des Notars richten sich nach der Art seiner Tätigkeit. Diese sind der Kostenordnung zu entnehmen und nicht verhandelbar.

Als Träger eines öffentlichen Amtes hat der Notar im Rahmen seiner Dienstzeit erreichbar zu sein. Daher muss eine Abwesenheit, etwa durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen, der Fachaufsichtsbehörde angezeigt werden, damit ein Notarvertreter bestellt werden kann. Dieser muss die Fähigkeit haben, das Notaramt zu bekleiden, also auch Deutscher sein und über das zweite juristische Staatsexamen verfügen.

Anwaltsnotar

Der Anwaltsnotar ist Rechtsanwalt und gleichfalls Notar. Er übt seine (Amts-)Tätigkeit in Gemäßheit mit der jeweiligen Beschäftigung als Rechtsanwalt oder Notar insbesondere in Übereinstimmung mit den entsprechenden Berufsordnungen aus.

Anwaltsnotare finden sich in Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Teilen Nordrhein-Westfalens, Hessen und Teilen Baden-Württembergs. Auf Grund deren Besonderheiten wird dem Anwaltsnotar neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auch die Berufsausübung als Notar gestattet. Dabei unterliegt der Anwaltsnotar unterschiedlichen rechtlichen Berechtigungen oder Verpflichtungen je nach Art seiner jeweiligen Tätigkeit. Als Rechtsanwalt hat er in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften die Interessen der Mandanten zu vertreten. Als Notar hat er die daraus folgenden Amtspflichten einzuhalten und den Parteien als unabhängiger Rechtsberater neutral zur Verfügung zu stehen, insbesondere unparteiisch zu sein. Daraus ergeben sich verschiedene Vor- und Nachteile des Anwaltsnotariats. Die Zulassung erfolgt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften, die unterschiedlich geregelt und nach der neusten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als durchaus problematisch zu werten sind.

Amtsnotare

Besonderheiten gelten aus historischen Gründen gemäß §§ 114, 115 BNotO in Baden-Württemberg. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart (württembergisches Rechtsgebiet) gibt es neben hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren auch beamtete Notare (Bezirksnotare). Diese erwerben die Befähigung zum Amt eines Bezirksnotars durch eine besondere Ausbildung an der Notarakademie und Ablegung der Notarprüfung. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe (badisches Rechtsgebiet) hingegen gibt es ausschließlich beamtete Notare mit der Befähigung zum Richteramt.

Die Bezirksnotare im Bezirk des Oberlandesgericht Stuttgart sind auch als Grundbuch-, Nachlass- und Vormundschaftsrichter tätig. Die Amtsnotare im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind auch als Nachlass- und Grundbuchrichter tätig.

Die Notarakademie Baden-Württemberg [http//:www.notarakademie.de] ist die Studieneinrichtung für die Notaranwärter im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Bezirksnotars in Württemberg. Nach einem fünfjährigen Studium, das neben dem fachwissenschaftlichen Inhalten auch sehr stark praxisorientiert ist, erwerben die Studenten mit erfolgreicher Absolvierung der Notarprüfung die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars. Die Notarakademie Baden-Württemberg ist darüber hinaus auch für die Fortbildung der beamteten Notare in Baden-Württemberg und für Auskünfte nach § 4 1. VVLFGG über das internationale Privatrecht (IPR) zuständig. (IPR-Auskünfte werden allerdings nur Gerichten und staatlichen Notariaten in Baden-Württemberg erteilt.)

Quelle: Wikipedia

Link: Deutsches Notarverzeichnis